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Zuschüsse – öffentliche Förderung

Gerne weisen wir Sie auf die Möglichkeiten der staatlichen Förderung von Fenstern, Türen und Sonnenschutzanlagen hin:

Pro Jahr und Wohneinheit können energetische Sanierungsmaßnahmen in Höhe von maximal 60.000 € mit einem Zuschuss von 15 bis 20 % gefördert werden.

Förderung durch: BAFA

Förderfähige Aufwände: 2.000 bis 60.000 €

Art der Förderung: Zuschuss

Maximale Förderung: 12.000 €

Gefördert werden handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsarbeiten am bestehenden Gebäude, in der Wohnung und auf dem
Grundstück.

steuerliche Abzugsfähigkeit von 20 % der Arbeitskosten bei der Einkommenssteuer, maximal 1.200,- €

Nicht kumulierbar mit Leistungen öffentlicher Fördermittel (zinsverbilligte Darlehen oder
steuerfreie Zuschüsse)
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Gebäuden – (§ 35c EStG)
Steuerliche Abzugsfähigkeit von 20 % der Aufwendungen für Einzelmaßnahmen zur
energetischen Gebäudesanierung und 50 % der Kosten einer energetischen
Baubegleitung und Fachplanung, max. 40.000,- über drei Jahre verteilt
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen, soweit die
Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Die Steuerermäßigung ist
ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine
Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch
genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die
zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von 20 % der Aufwendungen für Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung und 50 % der Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung, max. 40.000,- über drei Jahre verteilt

Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Die Steuerermäßigung ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Sanierung und Kauf eines Effizienzhauses können mit einem zinsgünstigen Kredit bis 150.000 € pro Wohneinheit und einem Tilgungszuschuss von 5 bis 45 % gefördert werden.

Förderung durch: KfW-Bank, Programm 261

Förderfähige Aufwände: Bis 150.000 €

Art der Förderung: Kredit und Tilgungszuschuss

Maximale Förderung: 150.000 € Kredit ab 0,15 % effektiver Jahreszins 5 bis 45 % Tilgungszuschuss

Die Reduzierung von Barrieren in der Wohnung und die Verbesserung der Einbruchhemmung können altersunabhängig mit einem Kredit bis zu 50.000 € gefördert werden.

Förderung durch: KfW-Bank, Programm 159

Förderfähige Aufwände: 50.000 €

Art der Förderung: Kredit

Maximale Förderung: 50.000 € Kredit ab 2,88 % effektiver Jahreszins

www.kfw.de
www.umweltbundesamt.de
www.veka.de/root/homepage/fuer-bauherren/beratung/energieberater.html

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