AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ernst Müller GmbH

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich Bauleistungen und Montagen der Ernst Müller GmbH (Müller GmbH) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Müller GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) schließt. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Müller GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Müller GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Müller GmbH nicht berechtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der Müller GmbH gegenüber Unternehmern sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Im übrigen sind in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann die Müller GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Müller GmbH und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Müller GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(4) Angaben der Müller GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Die Müller GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Müller GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Müller GmbH diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und gesetzliche Mehrwertsteuer. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, gelten gegenüber Verbrauchern die Preise bei Abholung ab Werk.

(2) Soweit bei Verträgen mit Unternehmern den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Müller GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Müller GmbH (gegebenenfalls abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, ist dieser zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.

(5) Die Müller GmbH ist berechtigt, gegenüber Unternehmen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Müller GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. An Verbraucher erfolgt eine Versendung der Ware nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist, die Versandkosten sind vom Auftraggeber zu tragen und schließen die Kosten einer von der Müller GmbH abgeschlossenen Transportversicherung ein.

(2) Von der Müller GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

Für Bauleistungen sind vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Müller GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.

(3) Die Müller GmbH kann, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist – unbeschadet ihre Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Müller GmbH gegenüber nicht nachkommt.

(4) Die Müller GmbH haftet gegenüber Unternehmen nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Müller GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Müller GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Müller GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Müller GmbH vom Vertrag zurücktreten.

(5) Die Müller GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Müller GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät die Müller GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist gegenüber Unternehmern die Haftung der Müller GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Sollte die Müller GmbH gegenüber einem Verbraucher die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.

§ 5 Aufstellung und Montage

Für den Fall, dass die Müller GmbH auch Aufstellung, Montage bzw. Installationen schuldet, hat der Auftraggeber auf seine Kosten alle Erd-, Bau- und sonstige Branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazugehörigen Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkstoffe zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen. Dabei hat der Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnliche Anlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gegenüber Unternehmern ist Windsbach, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die Müller GmbH auch Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Müller GmbH.

(3) Beim Verkauf an Unternehmen geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Müller GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Müller GmbH dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber, sofern es sich bei diesem um einen Unternehmer handelt. Bei Lagerung durch die Müller GmbH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird, sofern es sich um einen Vertrag mit einem Unternehmer handelt, von der Müller GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Hinsichtlich Verbrauchern wird auf § 4 Abs. 1 Satz 2 verwiesen.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt bei Verträgen mit Unternehmern die Sache als abgenommen, wenn

– die Lieferung und, sofern die Müller GmbH auch die Montage oder Bauleistungen schuldet, diese abgeschlossen ist,

– die Müller GmbH dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

– seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Müller GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme – außer bei Bauleistungen. Hier bemisst sich die Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Regelungen. Die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind von Unternehmern unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Müller GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen der Müller GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Müller GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Müller GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Physikalische Eigenschaften der Produkte der Müller GmbH sind nicht reklamationsfähig, insbesondere

– Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse

– Kondensation auf Innenflächen und Außenflächen bei Gläsern

– Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte

– Anisotropien (Irrisation) bei Gläsern

– Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen

Darüber hinausgehend weisen wir darauf hin, dass die angegebenen Funktionswerte der Isoliergläser sich auf den Standardaufbau, basierend auf den entsprechenden Prüfzeugnissen und labortechnischen Untersuchungen beziehen. Die Glasoberfläche nimmt Fettrückstände leicht auf, so dass unterschiedliche Wasserablaufeigenschaften, auch bei Saugerabdrücken, Etikettenrückständen und Beklebungen auftreten. Das Glas ist vor chemischen Stoffen / Flüssigkeiten zu schützen, auch gegenüber Funkenflug und Schweißperlen. Die Glasoberfläche ist sachgemäß zu reinigen, um irreparable Schäden, z.B. Kratzer, zu vermeiden. Glas ist ein nichtkristalliner, spröder Werkstoff und neigt bei unterschiedlichen Temperaturbelastungen und/oder bei allgemeiner Überbelastung zu Glasbruch. Die Durchsichts- und Aufsichtseigenschaften können sich je nach Beschichtungsart und Aufbau sowie durch die Glasdicke und den Neigungs- oder Betrachtungswinkel verändern.

Bei all diesen physikalischen Eigenschaften handelt es sich nicht um Mängel, deren Auftreten berechtigt daher nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

(4) Bei Sachmängeln der an Unternehmer gelieferten Gegenstände oder erbrachte Leistungen ist die Müller GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Verbrauchern stehen bei Mängeln die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei der Leistung um eine Bauleistung handelt.

(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Müller GmbH, kann der Auftraggeber – sofern er Unternehmer ist –  unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Verbrauchern stehen die gesetzlichen Ansprüche zu.

(6) Bei Verträgen mit Unternehmern wird die Müller GmbH bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Müller GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, die Müller GmbH nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Müller GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die Müller GmbH gehemmt.

(7) Die Gewährleistung entfällt – gegenüber Unternehmern -, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Müller GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(8) Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Auftraggebers heraus, daß ein Mangel nicht vorliegt und Gewährleistungsansprüche nicht bestehen, wird dem Auftraggeber der in diesem Zusammenhang bei der Müller GmbH entstandene Aufwand zu ortsüblichen Leistungspreisen in Rechnung gestellt.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der Müller GmbH gegenüber Unternehmern auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 Abs. 2 bis 6 sowie Abs. 8 eingeschränkt.

(2) Die Müller GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit die Müller GmbH gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Müller GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Müller GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,- je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Müller GmbH.

(6) Soweit die Müller GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung der Müller GmbH auf Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtsverletzungen) auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(8) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Müller GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schutzrechte

(1) Die Müller GmbH steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Müller GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Müller GmbH dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der Müller GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird diese nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen die Müller GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der in § 10 Abs. 1 bis 9 nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Müller GmbH gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich der Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis) und gilt nur gegenüber Unternehmern.

(2) Die von der Müller GmbH an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Müller GmbH. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Müller GmbH.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Müller GmbH als Hersteller erfolgt und die Müller GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Müller GmbH eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Müller GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Müller GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt die Müller GmbH  bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Müller GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Müller GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Müller GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Müller GmbH  abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Müller GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Müller GmbH hinweisen und die Müller GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Müller GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Müller GmbH.

(8) Die Müller GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9) Tritt die Müller GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(10) Gegenüber Verbrauchern behält die Müller GmbH sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises hierfür vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Müller GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern sie vom Vertrag zurückgetreten ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Müller GmbH und dem Auftraggeber ist – sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt – nach Wahl der Müller GmbH Ansbach oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die Müller GmbH ist Ansbach ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Müller GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.